Bankensanierung: Kompass über Bord

Der Bundesrat hat am 12. Mai einen neuen Entwurf zum Einlegerschutz präsentiert. En passant werden auch die Bestimmungen zur (Zwangs-)Sanierung revidiert. Einiges daran ist gut (Schuldumwandlung, Art. 31 Abs. 3 EBankG) oder mindestens gut gemeint (good bank — bad bank, Art. 30 EBankG).

Mit Entsetzen stelle ich jedoch fest, dass der ökonomische Kompass der Sanierung verloren gegangen ist. Bisher verlangte das Gesetz, dass ein Sanierungsplan „die Interessen der Gläubiger und der Eigner bestmöglich wahrt“ (Art. 29 Abs. 1 BankG). Auf gut ökonomisch bedeutete dies: Die Aufsichtsbehörde muss bei der Zwangssanierung einer Bank die vorhandenen Werte der Bank maximieren. Dies schliesst Lieblingslösungen der Behörde auf Kosten der Aktionäre aus.

Der neue Entwurf verlangt nur noch, dass die Sanierung „die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses“ (Art. 31 Abs 1 lit.c EBankG). Das ist viel bescheidener, unanständig bescheiden. Die Behörde gewinnt nämlich hier einen Spielraum auf Kosten der Aktionäre. Ich bin zwar der letzte, der mit den Aktionären einer sanierungsbedürftigen Bank Erbarmen hat. Und oft wird für die Aktionäre auch bei wertschonendster  Sanierung tatsächlich nichts übrig bleiben. Aber in der Marktwirtschaft geht’s eben manchmal ums Prinzip, sonst landen wir bei der Behördenwillkür.

Ich war seinerzeit Mitglied der Arbeitsgruppe, welche die bestehenden Bestimmungen erarbeitet hat. Es war nicht einfach, die Juristen in der Gruppe davon zu überzeugen, dass aus ökonomischer Sicht bei einer Sanierung die Substanz zu maximieren ist. Aber es ist damals gelungen. Acht Jahre älter und um eine Krise reicher werfen wir den ökonomischen Kompass wieder über Bord.

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