Urs Birchler
Vor Jahren vergass eine schwedische Familie ihre Grossmutter an einer deutschen Autobahnraststätte. Viele fragten: Wie konnte sie nur? Doch ähnliches geschieht gegenwärtig in der Schweizer Diskussion zu den Eigenmitteln der Banken, genauer: Zur Frage, wann soll sich Fremdkapital in Eigenmittel verwandeln?
Die Grossmutter der Eigenmittelvorschriften ist die Leverage Ratio. Von 1935 bis 1981 verlangte das Bankengesetz (Art. 4) nämlich:Die Banken haben dafür zu sorgen, dass ein angemessenes Verhältnis besteht zwischen ihren eigenen Mitteln und ihren gesamten Verbindlichkeiten.
Der Mindestsatz war in der Verordnung festgelegt und betrug 10%. Ein ermässigter Satz von 5% galt für Verbindlichkeiten, denen auf der Aktivseite grundpfandgesicherte Guthaben (Hypothekarkredite) gegenüberstanden. Diese rudimentäre risikoabhängige Abstufung ist die Vorläuferin des 1981 — acht Jahre vor “Basel I“ – anstelle der Leverage Ratio eingeführten risikoorientierten Modells.
In der UBS-Krise von 2008 (ausgelöst durch unterschätzte Risiken auf amerikanischen Hypothekarpapieren) versagte das risikoorientierte Modell. Darum wurde die Leverage Ratio wiederbelebt als Absicherung gegen ein Aufblähen des Geschäftsvolumens ohne Anstieg der risikogewichteten Aktiven. Wie es in der Botschaft des Bundesrates heisst: Die «Leverage Ratio», soll subsidiär als Sicherheitsnetz für die Anforderungen nach den risikogewichteten Positionen dienen.
Zwischen der risikobasierten Eigenmittelanforderung und der minimalen Leverage Ratio besteht also eine Art Arbeitsteilung. Die risikogewichtete Anforderung verlangt, als erste Verteidigungslinie, eine Eigenmittelbasis im Verhältnis zu den effektiven Risiken; die Leverage Ratio, als zweite Verteidigungslinie, bietet einen Schutz gegen eine unabsichtliche oder absichtliche Fehleinschätzung der Risiken (wie das AAA-Rating für amerikanische Hypothekarverbriefungen vor 2008 oder die gegenwärtige Bewertung gewisser Staatsanleihen).
Aktuell diskutieren Regierung und Räte über eine Verstärkung der Eigenmitteldeckung für die Auslandbeteiligungen im sogenannten Stammhaus der UBS AG. Aus Sicht der UBS wäre eine solche Verschärfung erträglicher zu machen durch sogenannt bedingtes Kapital. Das sind Schuldpapiere, die sich im Notfall in Eigenmittel verwandeln oder in Luft auflösen. Prominentestes Beispiel sind die AT1-Anleihen der CS. Statt dass sie neu für den gesamten Beteiligungswert hartes Kernkapital halten müsste, könnte sie einen Teil in Form solcher AT1-Anleihen ausweisen.
Die Crux dieser – konzeptionell an sich überzeugenden – Papiere ist die Wahl des Auslösers (trigger) der Wandlung. Hauptkandidat ist ein Verhältnis zwischen Eigenmitteln (bzw. sogenannt “hartem” Eigenkapitals CET1) und risikogewichteten Aktiven – nur dieser steht heute in den Terms and Conditions (und ist für die Funktion als Sicherheitsnetz erst noch sehr tief).
Und hier fragen sich Laie und Fachfrau: Warum soll der Trigger nur an den risikogewichteten Aktiven anknüpfen? Warum nicht auch an der Leverage Ratio? Jene Not-Wandelschulden sind ja nicht da, um Risiken zu “besteuern” wie die risikoabhängigen Eigenmittelsätze. Sie sind da, um in der Not den Reservetank anzuzapfen. Dabei zählen nicht die Risiken (diese haben sich beim Wandelbedarf bereits materialisiert), sondern die Robustheit des Triggers — eine Qualität der guten alten Leverage Ratio. Ein (genügend hoch angesetzter) an der Leverage Ratio definierter Trigger scheint als Sicherheitsnetz (wie der Bundesrat sagte) zur Ergänzung der risikobezogenen Grössen überfällig. Dies gilt erst recht, wenn die Rolle der AT1-Anleihen in der Stabilisierung, auch mittels mehreren Triggern, gestärkt werden soll.
Warum also die Arbeitsteilung zwischen risikobezogener und risikounabhängiger Messung nicht auch bei der Wahl des Triggers beibehalten? Als Frage an die Schweizer Parlamentarierinnen und Parlamentarier formuliert: Wäre jetzt nicht der Moment, an der Raststätte die Grossmutter abzuholen?
