Monika Bütler
Die Buchpreisbindung ist nun definitiv passé. Niemand verbietet allerdings den Verlagen, unverbindliche Preisempfehlungen zu machen. Die Frage ist nur, was diese bewirken würden.
Mein HSG-Kollege Stefan Bühler ging zusammen mit Dennis Gärtner der Frage nach, weshalb Hersteller den Händlern Endverkaufspreise empfehlen, wenn diese jederzeit von der Empfehlung abweichen können. Interessanterweise gibt es auch für viele andere Produkte unverbindliche Preisempfehlungen (Retail-Price Recommendations, RPR). Eine überzeugende Erklärung, warum solche Empfehlungen gemacht werden fehlte bis heute.
Die Arbeit von Bühler und Gärtner zeigt, dass unverbindliche Preisempfehlungen als Kommunikationsinstrument in langfristigen vertikalen Vertriebsbeziehungen dienen können. Eine Annahme ist, dass die Hersteller (in unserem Falle die Verlage) private Information über die Produktionskosten und die Nachfrage nach den Produkten haben. Eine andere, dass der relationale Vertrag zwischen Hersteller und Händler so ausgestaltet ist, dass der Gewinn des (Buch-)Händlers unabhängig von den Produktionskosten ist. Unter diesen Annahmen erlauben es unverbindliche Preisempfehlungen, den gewinnmaximierenden Endverkaufspreis zu implementieren. Interessant ist der Fall, bei dem eine Preisempfehlung direkt die Nachfrage beeinflusst (normalerweise gehen die Ökonomen davon aus, dass der Preis die Nachfrage bestimmt, nicht aber die Preisempfehlung per se): Mit einer geeigneten Preisempfehlung können die Verlage die maximale Zahlungsbereitschaft der Konsumenten abschöpfen. Was wiederum heissen würde, dass unverbindliche Preisempfehlungen sogar zu höheren Gewinnen (für die Verlage) führen als eine vertikale Preisbindung („Buchpreisbindung“).
Nach der Lektüre des Aufsatzes frage ich mich allerdings, weshalb sich die Verlage so stark für die Buchpreisbindung eingesetzt haben, wenn eine unverbindliche Preisempfehlung für sie sogar noch „besser“ sein kann? Ich bin gespannt auf Antworten – und die nächste Forschungsarbeit meiner Kollegen.
PS 1: Im Gegensatz zu anderen Ländern wurden in der Schweiz die Buchpreise nicht durch ein staatliches Gesetz vorgeschrieben, sondern durch eine privatrechtliche Vereinbarung der Verlage und Buchhändler (sogenannte Sammelrevers). Nach Einschätzung der Wettbewerbskommission stand diese Vereinbarung im Widerspruch zum Kartellgesetz. Der Bundesrat lehnte eine Ausnahme für ein Kartell ab, nachdem das Bundesgericht die Beurteilung der Buchpreisbindung durch die Wettbewerbskommission stützte.
PS 2: Der Aufsatz „Making Sense of Non-Binding Retail-Price Recommendations” wird in der American Economic Review erscheinen.
Ich war in den 70er/80er Jahren Verkäufer. Da haben wir unverbindliche Preisempfehlungen als argumentative Kalkulationshilfen für Ladenbesitzer genutzt. „Wenn Sie 5 Meter Gestell für dieses Produkt geben, werden Sie n-Stück verkaufen können. Bei einem Preis von 1.80 generieren Sie im Jahr CHF xy Margenbetrag. Das Konkurrenzprodukt müssten Sie in Stückzahl n2 zu einem Preis von 2.15 verkaufen, um das gleiche Resultat zu haben. 2.15. zahlt kaum jemand, 1.80 ist zwar auch noch eher obere Grenzen, Sie können auch auf 1.70 und haben dann immer noch CHF xy2. Ist doch gut, oder? Diese Hilfe war nötig
Weil der Fachhandel dem Kunden dadurch einen Preisnachlass geben kann und dieser glaubt, er hat einen guten Deal gemacht. Einfach mal in der Praxis nachfragen 😉
Der Verlag muss einen Preis empfehlen, damit Gross- und Zwischenhändler eine Basis haben, um ihre – hohen! Margen auf die Verlage abwälzen zu können.
Alle Details samt den Zahlen zeigt der folgende Link
http://www.schweizermonat.ch/artikel/das-buch-ist-eine-ware