Urs Birchler
Es hört einfach nicht auf. Nachdem der renommierte Journalist Arthur Rutishauser vom Tagesanzeiger mit dem nicht-existierenden Hummer nach Jean-Pierre Danthine geworfen hat und aus dem journalistischen Abseits zurückgepfiffen werden musste, versucht er von den Vorwürfen noch einen Zipfel zu retten. Heute schreibt er zusammen mit Romeo Regenass: „Die Devisentransaktionen von Hildebrand und Direktoriumsmitglied Jean-Pierre Danthine wären [nach den Reglementen anderer Notenbanken] klare Regelverstösse gewesen.“ (Dienstag 13. März 2012, S. 39).
Ist das wirklich so? Gerne möchte ich wissen (nur bezogen auf JPD): Um welches Reglement welcher Notenbank handelt es sich konkret? Welche Bestimmungen in diesem Reglement wurden wie verletzt? Und bei welchen Notenbanken wären das keine Regelverstösse (ich wette: bei der überwiegenden Mehrheit)?
Falls diese Fragen klar beantwortbar sind, danke ich für das Füllen einer Verständnislücke. Andernfalls sind mir Sinn und Zweck der zitierten Aussage nicht klar. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nicht nur die Schweizerische Nationalbank ein Reglement hat, sondern auch der Schweizerische Presserat (siehe z.B. Ziff. 1, 3, 5). (Das Reglement gilt im Prinzip auch für Sonntags-Journalisten):
Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten
Die Journalistinnen und Journalisten lassen sich bei der Beschaffung, der Auswahl, der Redaktion, der Interpretation und der Kommentierung von Informationen, in Bezug auf die Quellen, gegenüber den von der Berichterstattung betroffenen Personen und der Öffentlichkeit vom Prinzip der Fairness leiten. Sie sehen dabei folgende Pflichten als wesentlich an:
- Sie halten sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus für sie ergebenden Folgen und lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren.
- Sie verteidigen die Freiheit der Information, die sich daraus ergebenden Rechte, die Freiheit des Kommentars und der Kritik sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufes.
- Sie veröffentlichen nur Informationen, Dokumente, Bilder, und Töne deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen. Sie bezeichnen unbestätigte Meldungen, Bild -und Tonmontagen ausdrücklich als solche.
- Sie bedienen sich bei der Beschaffung von Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten keiner unlauteren Methoden. Sie bearbeiten nicht oder lassen nicht Bilder bearbeiten zum Zweck der irreführenden Verfälschung des Originals. Sie begehen kein Plagiat.
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- Sie respektieren die Privatsphäre der einzelnen Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen.
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- Sie vermeiden in ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalistinnen und Journalisten jede Form von kommerzieller Werbung und akzeptieren keinerlei Bedingungen von seiten der Inserenten.
- Sie nehmen journalistische Weisungen nur von den hierfür als verantwortlich bezeichneten Mitgliedern ihrer Redaktion entgegen, und akzeptieren sie nur dann, wenn diese zur Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten nicht im Gegensatz stehen.